Der Global Organic Textile Standard GOTS

Link zu GOTS & Bio Information

Der überwiegende Teil unseres Sortiments aus Bio-Baumwolle in unserem Geschäft und hier im Onlineshop trägt unter anderem das Siegel des Global Organic Textile Standard, kurz GOTS. Der GOTS ist ein international führender Standard, der umwelttechnische Anforderungen sowie soziale Kriterien in der gesamten Produktionskette von biologisch erzeugten Naturfasern definiert.

Hinweis

GOTS, FWF and PETA label attached to a fair organic vegan T-Shirt at GuterStoff.com textile merchandising Vienna Austria
Der überwiegende Teil unserer T-Shirts hat alle 3 Labels eingenäht.

Guter Stoff ist selbst nicht GOTS-Zertifiziert!

Wir beziehen ausschließlich Waren, die nach GOTS oder FWF zertifiziert wurden. Der überwiegende Teil davon verfügt sogar über beide Zertifikate.

An dieser Stelle fassen wir allgemeine Informationen über den GOTS Standard für Dich zusammen. Daher können wir hier auch nicht das offizielle GOTS-Logo zeigen.

Wir überdenken zwar eine eigene Zertifizierung, der Aufwand ist uns derzeit aber zu hoch für Waren, die bereits einen extrem hochwertigen Zertifizierungsprozess durchlaufen haben.

Hier findest Du unser Nachhaltigkeitskonzept

Tipp: Falls Dich die Labels im T-Shirt stören oder Du Deine eigenen einnähen willst, kannst Du diese ganz einfach ohne Werkzeug heraus reißen – alle oder nur einzelne, ganz wie Du willst.

Die Kriterien allgemein

Im Einkaufsratgeber für umweltfreundliche und faire Mode – Textil-Siegel im Greenpeace-Check erhält der GOTS 3 von 3 Sternen, ausserdem wird die Kombintion mit einem Zertifikat für Sozialstandards empfohlen, so wie es bei unseren Produkten der Fall ist.

Der umfassende Global Organic Textile Standard (GOTS) setzt mindestens 70 Prozent Naturfasern aus kontrolliert biologischem Ursprung voraus. Es dürfen bis zu 30 Prozent Recyclingfasern beigemischt werden, etwa recyceltes Polyester. GOTS regelt und zertifiziert die gesamte textile Wertschöpfungskette vom Anbau bis zum fertigen Produkt, auch nach den sozialen Kriterien der International Labour Organisation (ILO).

Die Internationale Arbeitsgruppe des GOTS war sich einig, dass die wesentliche Voraussetzung für einen zuverlässigen und weltweit gültigen Standard ist, sich nur auf verpflichtende Kriterien zu konzentrieren. Der Standard deckt Herstellung, Konfektion, Verpackung, Kennzeichnung, Handel und Vertrieb aller Textilien ab, die aus mindestens 70% kontrolliert biologisch erzeugten Naturfasern bestehen. Es können z.B. Garne, Stoffe, Bekleidung, Heimtextilien und sonstige Produkte aus textilen Fasern zertifiziert werden. Der Standard legt keine Kriterien für Leder- und Fellprodukte fest.

Kriterien für die Faserproduktion

  • Bio-Zertifizierung der Fasern auf Grundlage anerkannter internationaler oder nationaler Bioanbaustandards (z.B. EU Bio-Verordnung (Verordnung EG Nr. 834/2007) oder USDA NOP).
  • Zertifizierung von Fasern in der Umstellungsphase von konventioneller auf Bio-Produktion ist möglich, wenn der anwendbare Bioanbaustandard diese Zertifizierung vorsieht.
  • Ein Textilprodukt mit der GOTS-Kennzeichnung „Bio“ bzw. „kbA/kbT“ muss mindestens 95% kontrolliert biologisch erzeugte Fasern enthalten, ein Produkt mit der Kennzeichnung „hergestellt aus x% kbA/kbT Fasern“ mindestens 70%.

Kriterien für die Textilproduktion

Umweltkriterien

  • In allen Verarbeitungsstufen müssen Produkte aus biologisch erzeugten Fasern von Produkten aus konventionellen Fasern getrennt und klar identifiziert sein.
  • Alle chemischen Zusätze (z.B. Farbstoffe, Hilfsmittel und Prozesschemikalien) müssen vor dem Einsatz geprüft werden und die Grundanforderungen bezüglich Toxizität und biologischer Abbaubarkeit/Eliminierbarkeit erfüllen.
  • Verbot problematischer Zusätze, wie z. B. toxische Schwermetalle, Formaldehyd, aromatische Lösungsmittel und genetisch veränderte Organismen (GVO) und deren Enzyme.
  • Die Verwendung synthetischer Schlichtemittel ist beschränkt; Öle für Strick- und Webmaschinen dürfen keine Schwermetalle enthalten.
  • Bleichmittel müssen auf Sauerstoff basieren (keine Chlorbleiche)
  • Azofarbstoffe, die karzinogene Aminverbindungen freisetzen, sind verboten.
  • Ätzdruckverfahren, die aromatische Lösungsmittelenthalten und Plastisol-Druckverfahren, die Phthalate und PVC verwenden, sind verboten.
  • Beschränkungen für Accessoires (z.B. kein PVC, Nickel oder Chrom; alle Polyesterfasern müssen ab 2014 recycelt sein)
  • Alle Betriebe müssen über ein eigenes Umweltschutzprogramm mit Zielvorgaben und -verfahren haben, um Abfälle und Abwässser zu minimieren.
  • Nassveredlungsbetriebe müssen vollständige Protokolle über die eingesetzten Chemikalien, den Energie- und Wasserverbrauch sowie die Abwasseraufbereitung einschließlich Klärschlammentsorgung führen. Das Abwasser aller Nassveredlungsbetriebe muss in einer zweckdienlichen Abwasserkläranlage aufbereitet werden.
  • Das Verpackungsmaterial darf kein PVC enthalten. Ab dem 1. Januar 2014 müssen alle aus Papier oder Pappe bestehenden Verpackungsmaterialien, Hängeetiketten, Banderolen, etc. entweder gemäß FSC oder PEFC zertifiziert oder recycelt sein.

Technische Qualität und Humantoxizität

  • Technischen Qualitätsanforderungen, wie z.B. Reib-, Schweiß-, Licht- und Waschechtheit sowie Einlaufwerte müssen erfüllt werden.
  • Rohstoffe, Zwischenprodukte, fertige Textilprodukte sowie Zutaten und Accessoires müssen strenge Grenzwerte im Hinblick auf unerwünschte Rückstände einhalten.

Soziale Mindestkriterien

Alle Verarbeiter und Hersteller müssen soziale Mindestkriterien auf der Grundlage der Kernnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) erfüllen. Sie müssen ein Soziales Managementsystem mit festgelegten Elementen haben, um die Einhaltung der sozialen Kriterien sicherzustellen. Die nachfolgend aufgeführten ILO-Arbeits- und Sozialstandards dienen als Grundlage für eine angemessene Umsetzung und Beurteilung der jeweiligen Sozialkriterien.

  • Freie Wahl der Beschäftigung
    C29 – Übereinkommen über Zwangsarbeit
    C105 – Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit
  • Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen werden geachtet
    C87 – Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes
    C98 – Übereinkunft über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen
    C135 – Übereinkommen über Arbeitnehmervertreter
    C154 – Übereinkommen über Kollektivverhandlungen
  • Die Arbeitsbedingungen sind sicher und hygienisch
    C155 – Übereinkommen über Arbeitsschutz
  • Verbot von Kinderarbeit
    C138 – Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
    C182 – Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
  • Mindestlohn
    C95 – Übereinkommen über den Lohnschutz
    C131 – Übereinkommen über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
  • Keine übermäßige Arbeitszeit
    C1 – Übereinkommen über die Begrenzung der Arbeitszeit (Gewerbe)
    C14 – Übereinkommen über den wöchentlichen Ruhetag (Gewerbe)
    C30 – Übereinkommen über die Begrenzung der Arbeitszeit (Handel und Büros)
    C106 – Übereinkommen über die wöchentliche Ruhezeit (Handel und Büros)
  • Keine Diskriminierung
    C100 – Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts
    C111 – Übereinkommen über Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf)
  • Reguläre Beschäftigung
    C158: Übereinkommen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    C175: Übereinkommen über Teilzeitarbeit
    C177: Übereinkommen über Heimarbeit
    C181 Übereinkommen über Private Arbeitsvermittler
  • Verbot von grober oder inhumaner Behandlung
    C29 – Übereinkommen über Zwangsarbeit
    C105 – Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit

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